|
SO EINFACH IST ES
Personalausweis
und Führerschein Klasse 3 (B) mitbringen.
Geld
für Kaution und Miete mitbringen.
Fahrzeug
abholen und losdüsen !
FUNMOBIL VERMIETUNG
Quad´s
Go-Kart´s (Buggy´s)
Roller (Scooter)
Motorräder
FUNMOBIL VERKAUF
Neu
Gebraucht
FAHRZEUG ANKAUF ALLER ART
Fahrzeug
anbieten
GÄSTEBUCH
In unserem Gästebuch können Sie lesen wieviel
Spaß die bisherigen FUNMOBIL-RENT Kunden gehabt haben ...
Gästebuch ansehen
Funmobil Rent
Landsberger Str. 183
80687 München
Tel.: 089/ 130 13 400
Fax: 089/ 127 999 44
powered by AUTO.YILDI e.K.
|
1. Pflichten des Vermieters
a) Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres
und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
b) Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert:
- Haftpflichtversicherung: Mindestens 500.000,00 EUR
- Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schaden im Falle von Brand,
Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschaden
(Glas- und Wildschaden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen
Selbstbeteiligung)
- Vollkaskoversicherung: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
gegen besondere Gebühr. Selbstverschuldete Schäden am
Fahrzeug wie z.B. durch Unfall, Fehlbedienung und auch durch Dritte
oder mutwillige Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Insassenversicherung:
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr.
c) Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird
vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
d) Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den
Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag
von 50,00 EUR ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen
hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter
nicht nach Nr. 4 dieser Bestimmung haftet.
2. Pflichten des Mieters
a) Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag
bzw. der diesem Mietvertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet,
das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete
Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen.
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
b) Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung
bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch
150,00 EUR verlangen.
c) Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern
und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu
vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen, dieses
Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
d) Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für
die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln
zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie
das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
e) Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen
( GELÄNDE VERBOTEN), zu Testzwecken, zur gewerblichen
Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen
rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts
verbunden sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes
sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
f) Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens
bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich
unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss
insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und
etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten
Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei
zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls
erforderlichen Feststellungen nicht auf andere weise, z.B. mit Hilfe
von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Endwendungsschäden
sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
g) Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit
dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter
hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er
es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag /
Gebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges. Die Rückgabe kann
nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgebezeitpunkt
um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet
einer weiteren Haftung gemäß Nr. 4 dieser Bedingungen
verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine
Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von
30 Minuten bis 4 Stunden eine Tagesmiete pro Tag.
3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter Schuldhaft zugefügten
Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
in übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das
Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
4. Haftung des Mieters
a) Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr
nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung ggf. ohne
Selbstbeteiligung (bei LKW Selbstbeteiligung von Mindestens EUR
150,00) für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen.
Von der Verpflichtung gemäß 2. Absätze c) bis g)
ist der Mieter nicht befreit.
b) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe)
unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten
Unfallschäden. Im Übrigen Haftet der Mieter unbeschränkt
für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der
Benutzung zu einem verbotenen Zweck (2. Absatz e)), durch das Ladegut
oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden
sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt ( §
142 StGB ) oder seine Pflichten gemäß 2. Absatz c) und
f) dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es
sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung
des Schadenfalls.
c) Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag
ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten
Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden
auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert,
beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste
vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen,
dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
d) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe
einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte
Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung
steht.
5. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist
von 6 Monaten nach § 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe
des Fahrzeuges an gerechnet.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadenersatzansprüche
des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter
Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten
hatte.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesen Fall spätestens
6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet,
sich unverzüglich um die Akteneinsicht zu bemühen.
6. Datenschutzklauseln
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen
Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring
dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V., an die bei
diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen
Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht
zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche
bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung,
absichtlich Unfall herbeigeführt…) meldet, soweit dies
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen
Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein
Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges
Interesse am Anschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter
wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem
BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder
eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu
erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn
ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft
dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der
Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft
über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.
Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank
WANDA, also eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma
Robert Krichenbauer Elektronische GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637
Weiden, geführt wird.
7. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist
der Sitz des Vermieters.

|